Satzung
Barrinko e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name des Vereins ist "Barrinko - Verein zur Förderung barrierefreier
Information und Kommunikation e. V.
2. Sitz des Vereins ist Hannover (Niedersachsen).
§ 2 Vereinszweck
Der Verein fördert die kulturelle Bildung und die allgemeine
Verständigung, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass
Veranstaltungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
Der Verein klärt die Bevölkerung im Umgang mit
Kommunikationsbehinderten auf.
Der Verein berät Errichtungen und Veranstalter in und um Hannover aus den
Bereichen Kunst, Kultur, Bildung, Umwelt, Soziales und Stadtteilarbeit und stellt
das Wissen zur Ausstattung barrierefreier Veranstaltungen zur
Verfügung.
Der Verein setzt sich für die Nutzung elektronischer Medien für die
hindernisfreie Verständigung ein.
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Sozial -, Beratungsrichtungen
sowie mit Einrichtungen der Behindertenhilfe und anderen gemeinnützigen
Einrichtungen zur Realisierung der genannten Ziele an.
Der Verein widmet sich der Hilfe für Behinderte indem er
Kommunikationshilfen für eine bessere Verständigung zwischen
Behinderten und zwischen Behinderten und Nichtbehinderten fördert und
bekannt macht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen
sein; es sind Fördermitglieder zugelassen, die aber kein Stimmrecht
besitzen.
2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes
erworben.
5. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, b) durch Tod eines Mitglieds bzw. bei jur. Personen durch
Auflösung, c) durch Ausschluss,
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein
ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss
gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist durch Einschreiben gegen
Rückschein eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den
Ausschluss zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von einem Monat ab
Zugang der schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied von dem Recht, innerhalb der genannten Frist Berufung einzulegen, keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide
Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus
(etwa durch Rücktritt), so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsperiode benennen.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen einstellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1.
Quartal statt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zehn Tage vor dem
betreffenden Termin brieflich zu erfolgen, wobei der Tag der Absendung und der
Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden. Jedes Mitglied kann unter
Angabe einer entsprechenden Adresse erklären, dass es eine Benachrichtigung
durch elektronische Post (Email) bevorzugt. In diesem Fall besteht kein Anspruch
auf briefliche Einladung. Ein Anspruch, ausschließlich elektronisch
benachrichtigt zu werden, besteht nicht.
3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben : a) Wahl
eines/einer Protokollanten/Protokollantin und eines/einer
Versammlungsleiters/leiterin, b) Entgegennahme und Genehmigung des
Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende
Geschäftsjahr sowie des Rechnungsprüfungsberichtes, c) Genehmigung des
Haushalts- und Stellenplans für das laufende Jahr, d) Entlastung des
Vorstandes, e) Wahl von Vorstandsmitgliedern, f) Wahl der
Rechnungsprüfer/innen, g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags, h)
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluss, i)
Beschlussfassung über Satzungsänderung oder
Vereinsauflösung.
5. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung
schriftlich unter Angaben von Gründen von mindestens 30 % der Mitglieder
gefordert wird.
6. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit
von 80 % aller anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn korrekt eingeladen
wurde.
8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit ausreichend.
9. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die
Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter geleitet.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu
führen, das vom Protokollanten/der Protokollantin und dem/der 1.
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
11. Sofern zur Erlangung der Anerkennung und des Fortbestandes der
Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderungswürdigkeit
Änderungen der Satzung vom Finanzamt bzw. vom Registergericht verlangt
werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu
ändern.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Der Vorstand darf einzelnen finanziell schwachen Mitgliedern den Beitrag
teilweise erlassen.
§ 10 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als
Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen.
2. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung, geben einen
schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die
Entlastung des Vorstands.
3. Die Rechnungsprüfer/innen sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 80 % der
Vereinsmitglieder, die Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich
gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes
des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen
Niedersachsen e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat. Über die Verwendung
beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die Satzung ist errichtet am 5. Juli 2004, Hannover